Riedselz. Eine Herrschaft des Deutschen Ordens


Die Herrschaft Riedselz wird als klar umrissene Landesherrschaft erst mit ihrem Übergang an den Deutscher Orden im Jahr 1371 greifbar. Zwar befanden sich Burg und Dorf Riedselz bereits zuvor im Besitz weltlicher Adelsherren, doch ist die frühere Ausgestaltung der Herrschaft nur unzureichend überliefert. Gesichert ist, dass Riedselz bereits vor dem Verkauf einen geschlossenen Herrschaftskomplex mit Burg, Dorf und zugehörigen Rechten bildete. Am Montag nach Mariae Kerzenweihe 1371 verkauften Graf Emich von Leiningen und seine Gemahlin Margaretha von Kyburg Burg und Dorf Riedselz für 1.500 Gulden an den Deutschen Orden. Gegenstand des Verkaufs waren nicht nur Gebäude und Grundbesitz, sondern ausdrücklich sämtliche Herrschaftsrechte, darunter Vogtei, hohe und niedere Gerichtsbarkeit, Bann- und Zwangsrechte, Gewässer, Wälder, Weiden, Fischerei sowie Zinsen und Gülten. Die vollständige Zahlung der Kaufsumme wird in der Urkunde festgehalten; der Orden übernahm Riedselz damit als voll ausgestattete Herrschaft.

Mit dem Erwerb begann eine über nahezu drei Jahrhunderte währende Phase ordensherrlicher Herrschaftsausübung. Der Deutsche Orden besaß in Riedselz sowohl die niedere als auch die hohe Gerichtsbarkeit; lediglich einzelne ältere Rechte des Abtes von Weißenburg als Mundatherrn blieben ausgenommen. Die Gerichtsbarkeit bildete den Kern der Herrschaft. Belegt sind drei ordentliche Gerichtstage im Jahr, die als Vollgerichte galten. Das Gericht stand unter dem Vorsitz eines Schultheißen, dem Schöffen und ein Büttel beigeordnet waren. Geldzahlungen für das Erscheinen vor Gericht waren untersagt; stattdessen wurden Naturalabgaben, insbesondere Wein, erhoben. Strafgelder bei geringeren Vergehen wurden zwischen dem Herrn der Herrschaft und dem Propst geteilt, während Kapitalverbrechen dem Deutschmeister und später dem Hochmeister vorbehalten blieben.

Die hohe Gerichtsbarkeit wurde durch Stock und Galgen sichtbar gemacht, die als äußere Zeichen der landesherrlichen Gewalt über „Blut, Leib und Leben“ galten. Quellen des 16. und 17. Jahrhunderts belegen wiederholt den Verfall dieser Richtstätte und Anordnungen zu ihrer Wiederherstellung, was die Bedeutung des Hochgerichts als Symbol und Instrument der Herrschaft unterstreicht. Der Zustand von Stock und Galgen wurde dabei ausdrücklich als Maßstab für die Funktionsfähigkeit der Herrschaft verstanden.

Die ordensherrliche Stellung Riedselz’ war rechtlich gefestigt, blieb jedoch nicht frei von Konflikten. Seit dem späten 15. Jahrhundert sind Auseinandersetzungen mit benachbarten Landesherren, insbesondere der Kurpfalz, über Zuständigkeiten des Hoch- oder Halsgerichts sowie über Jagd- und Weiderechte belegt. In entsprechenden Vereinbarungen wurde fremden Herren teilweise Mitwirkung zugestanden; das grundsätzliche Recht des Deutschen Ordens zur Ausübung der hohen Gerichtsbarkeit in Riedselz wurde jedoch bestätigt, sofern bestimmte Wertgrenzen überschritten wurden.

Die soziale Struktur der Herrschaft war von überlagerten Abhängigkeitsverhältnissen geprägt. Quellen des 15. und 16. Jahrhunderts nennen Leibeigene verschiedener Herren innerhalb der Markung Riedselz. Ungeachtet dieser personalen Bindungen beanspruchte der Deutsche Orden die Gerichtsbarkeit über alle innerhalb der Herrschaft lebenden Personen und übte diese als landesherrliches Recht aus.

Die Herrschaft Riedselz verblieb bis ins späte 17. Jahrhundert im Besitz des Deutschen Ordens (Kommende Weißenburg). Das Ende der Ordensherrschaft erfolgte im Zuge der französischen Expansion im Elsass. Spätestens um 1680 wurde Riedselz im Rahmen der sogenannten Réunions der französischen Krone unterstellt; mit der völkerrechtlichen Anerkennung dieser Besitzstände im Frieden von Rijswijk 1697 war die landesherrliche Stellung des Deutschen Ordens in Riedselz endgültig beendet.

Während der Zeit seiner Zugehörigkeit zum Deutschen Orden erscheint Riedselz damit als kleine, aber rechtlich umfassend ausgestattete Landesherrschaft, deren Wesen wesentlich durch die Ausübung von Hoch- und Niedergericht, Bannrechten und lokaler Verwaltungsgewalt bestimmt war.

(Rudolf Fendler, Die Kammerkommende des Deutschen Ordens in Weißenburg im Elsass., Marburg 1995)

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