Versetzungsversuch mit Hindernissen: Zwei Ordensbrüder weigern sich Köln zu verlassen
Im Frühjahr 1450 beschäftigte ein ungewöhnlicher Personalvorgang die Leitung des Deutschen Ordens. Betroffen waren zwei Angehörige der Kölner Kommende St. Katharina: der Ritterbruder Werner Overstolz und der Priesterbruder Heinrich von Hunoff. Beide sollten das Kölner Ordenshaus verlassen. Am 1. April 1450 stellte Hochmeister Ludwig von Erlichshausen in Marienburg dem Koblenzer Komtur Claus von Geilsdorf eine besondere Vollmacht aus. Sie galt für den Fall, dass Overstolz und Hunoff „nicht vom Hause Köln weichen wollten“.
Die Formulierung ist vorsichtig. Sie belegt nicht, dass beide Männer bereits einen ausdrücklichen Versetzungsbefehl verweigert hatten. Sie zeigt aber, dass die Ordensleitung mit der Möglichkeit rechnete, dass die geplante Entfernung aus Köln nicht ohne Weiteres durchgeführt werden konnte. Geilsdorf erhielt deshalb vorsorglich eine entsprechende Vollmacht.
Werner Overstolz war zu diesem Zeitpunkt bereits seit sieben Jahren Mitglied des Deutschen Ordens. Er stammte aus einer bedeutenden Kölner Patrizierfamilie und hatte vor seinem Eintritt wichtige Ämter in der Stadt bekleidet. Unter anderem war er als Greve beziehungsweise Vizegraf des hohen Kölner Gerichts tätig gewesen. Nach dem Tod seiner Frau trat er am 1. April 1443 in den Deutschen Orden ein.
Seine Aufnahme verlief unter besonderen Bedingungen. Er hatte mit der Ordensleitung über seine künftige Lebensführung verhandelt. Werner war also kein junger Ritterbruder am Beginn einer gewöhnlichen Ordenslaufbahn, sondern ein bereits etablierter Kölner Patrizier, der erst spät in den Orden eintrat.
Sieben Jahre später sollte er Köln verlassen. Wohin genau er versetzt werden sollte, geht aus der Vollmacht vom 1. April 1450 nicht hervor. Fest steht nur, dass er aus dem Kölner Haus weichen und in eine andere Kommende gehen sollte.
Anders liegt der Fall bei Heinrich von Hunoff. Bei ihm lässt sich das Ziel der geplanten Verlegung ausdrücklich bestimmen. Bereits am 2. April 1450, also einen Tag nach der Vollmacht, wird er als „nach Preußen berufener Priesterbruder“ bezeichnet.
Doch mit Hunoff war zugleich eine erhebliche Geldforderung verbunden. Das Deutschordenshaus in Köln schuldete ihm 900 Gulden. Am 2. April wurde diese Verpflichtung auf der Marienburg geregelt. Claus von Geilsdorf verpflichtete sich, jährlich 100 Gulden zu verrechnen, bis die gesamte Summe von 900 Gulden beglichen war.
Die Zahlung sollte über einen bereits bestehenden Finanzweg erfolgen. Der Koblenzer Komtur beschaffte regelmäßig rheinischen Wein für den Hochmeister in Preußen. Von den dafür vorgesehenen Geldmitteln sollten jährlich 100 Gulden zur Tilgung der Kölner Schuld an Hunoff verwendet werden.
Damit liegen innerhalb von zwei Tagen drei eng zusammengehörende Vorgänge vor. Am 1. April erhielt Geilsdorf die Vollmacht für den Fall, dass Overstolz und Hunoff das Kölner Haus nicht verlassen wollten. Am 2. April wurde Hunoff ausdrücklich als nach Preußen berufener Priesterbruder bezeichnet. Am selben Tag wurde außerdem seine Forderung von 900 Gulden gegen die Kölner Kommende geregelt.
Mehr lässt sich aus den erhaltenen Quellen zunächst nicht sicher ableiten. Insbesondere ist nicht überliefert, dass Hunoff seine Abreise ausdrücklich von der Bezahlung der 900 Gulden abhängig gemacht hätte. Ebenso wenig ist belegt, dass Werner Overstolz sich bei der geplanten Versetzung auf seine besonderen Aufnahmebedingungen von 1443 berief.
Die gemeinsame Nennung in der Vollmacht bedeutet auch nicht, dass beide Männer gemeinsam gegen die Ordensleitung vorgingen. Die Quellen zeigen lediglich, dass beide das Kölner Haus verlassen sollten und dass Claus von Geilsdorf für den Fall eines möglichen Widerstands besondere Vollmacht erhielt.
Bei Hunoff ist die weitere Entwicklung nicht mehr zu verfolgen. Seine Berufung nach Preußen ist belegt, ein späterer Nachweis in einer preußischen Kommende lässt sich jedoch nicht feststellen.
Werner Overstolz blieb dagegen bis zu seinem Tod mit Köln verbunden. Er starb 1451 in der Stadt. Damit wurde seine geplante Versetzung nicht mehr relevant.
Der Vorgang von 1450 ist gerade deshalb bemerkenswert, weil er einen seltenen Einblick in die praktische Personalverwaltung des Deutschen Ordens gibt. Die Ordensleitung konnte Brüder aus einem Haus abziehen und an einen anderen Ort berufen. Im Fall von St. Katharina bereitete sie sich jedoch explizit darauf vor, dass zwei solcher Personalentscheidungen Schwierigkeiten bereiten könnten.
- Quellen -
• Joachim, Erich / Hubatsch, Walther (Bearb.): Regesta historico-diplomatica Ordinis S. Mariae Theutonicorum 1198–1525. Pars I: Regesten zum Ordensbriefarchiv, Bd. 1, Göttingen 1948, Nr. 8299, 8308, 10187, 10189
• Herborn, Wolfgang: „Bürgerliches Selbstverständnis im spätmittelalterlichen Köln. Bemerkungen zu zwei Hausbüchern aus der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts“, in: Die Stadt in der europäischen Geschichte. Festschrift Edith Ennen, Bonn 1972, S. 490–520



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